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   BVerwG, 28.11.1990 - 1 D 4.90   

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https://dejure.org/1990,8801
BVerwG, 28.11.1990 - 1 D 4.90 (https://dejure.org/1990,8801)
BVerwG, Entscheidung vom 28.11.1990 - 1 D 4.90 (https://dejure.org/1990,8801)
BVerwG, Entscheidung vom 28. November 1990 - 1 D 4.90 (https://dejure.org/1990,8801)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gehaltskürzung als disziplinarische Maßnahme auf Grund des Dienstvergehens eines Beamten - Unterdrückung einer Einschreibesendung durch einen Postbeamten - Hinwegsetzung über die Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell-eigennützigen Gründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 09.10.1990 - 1 D 2.90

    Wegnahme eines zuvor weitgehend aufgegangenen Einschreibebriefs durch einen

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1990 - 1 D 4.90
    Sein Verbleiben im Dienst kann auch im Interesse seiner Kollegen nicht verantwortet werden (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 2.90 -).
  • BVerwG, 27.11.1990 - 1 D 16.90

    Disziplinarmaßnahme bei Diebstahl des Inhalts von Postsendungen durch einen

    Auszug aus BVerwG, 28.11.1990 - 1 D 4.90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist Postunterdrückung in Verbindung mit Postberaubung rechtlich nicht anders zu beurteilen, als der Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld oder Gut (vgl. Urteil vom 27. November 1990 - BVerwG 1 D 16.90 - m.w.N.).
  • BVerwG, 11.01.1994 - 1 D 3.93

    Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Öffnung von Briefsendungen und die Verletzung des Postgeheimnisses rechtlich nicht anders zu beurteilen als der Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld oder Gut, wenn das Postgeheimnis mit der Absicht verletzt wird, Zugang zu aneignungsfähigem Inhalt von Postsendungen zu gewinnen (Urteil vom 7. Februar 1989 - BVerwG 1 D 21.88 - Urteil vom 28. November 1990 - BVerwG 1 D 4.90 - vgl. auch BVerwGE 76, 172 ; 83, 327 , in denen es jeweils an einer Zueignungsabsicht fehlte).

    Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell-eigennützigen Gründen hinwegsetzt, beweist ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit im Kernbereich seiner Pflichten, daß er mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses grundsätzlich rechnen muß (z.B. Urteil vom 28. November 1990 - BVerwG 1 D 4.90 -).

  • BVerwG, 18.01.1995 - 1 D 6.94
    Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell-eigennützigen Gründen hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (z.B. Urteil vom 28. November 1990 - BVerwG 1 D 4.90 -).
  • BVerwG, 03.11.1993 - 1 D 7.93

    Verletzung des Postgeheimnisses durch einen Postbediensteten als schweres

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Öffnung von Briefsendungen und die Verletzung des Postgeheimnisses rechtlich nicht anders zu beurteilen als der Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld oder Gut, wenn das Postgeheimnis mit der Absicht verletzt wird, Zugang zu aneignungsfähigem Inhalt von Postsendungen zu gewinnen (Urteil vom 7. Februar 1989 - BVerwG 1 D 21.88 - Urteil vom 28. November 1990 - BVerwG 1 D 4.90 -).
  • BVerwG, 22.11.1994 - 1 D 2.94

    Verletzung des Briefgeheimnisses in Tateinheit mit Diebstahl durch einen

    Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell-eigennützigen Gründen hinwegsetzt, beweist ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauenswürdigkeit im Kernbereich seiner Pflichten, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (z.B. Urteil vom 28. November 1990 - BVerwG 1 D 4.90 -).
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